Motorsport-Club Schaumburg e.V. im ADAC
Motorsport-Club Schaumburg e.V. im ADAC

 

Satzung

 

des Motorsportclub „Schaumburg“ e.V. im ADAC

 

§1 Name – Sitz und Geschäftsjahr:

 

Der am 23. September 1951 gegründete

 

Motorsport-Club „Schaumburg“ e.V. im ADAC

 

hat seinen Sitz in Obernkirchen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stadthagen eingetragen. Der Zusatz ADAC bezeichnet seine Eigenschaft als Ortsgruppe des Allgemeinen Automobil-Club e. V.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Ausschüttung eines etwa erzielten Überschusses. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen erhalten.

 

Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 2 Zweck:

 

Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar ebenso wie der ADAC gemeinnützige Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens. Insbesondere dient er der sportlichen Betätigung der Kraftfahrer und der Verkehrserziehung, ferner der Pflege allseitiger Kameradschaft unter den ADAC-Mitgliedern innerhalb des Ortsbereiches, durch regelmäßige Zusammenkünfte. Jegliche geschäftliche, persönliche und politische Interessen zur Erlangung von Vorteilen für sich oder andere, zum Nachteil des Clubs sind untersagt.

 

§ 3 Mitgliedschaft:

 

Jedes Clubmitglied muss Mitglied des ADAC sein. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen,  die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie Mitglieder, sind jedoch von einer Beitragszahlung befreit.

 

§ 4 Aufnahme:

 

Die Aufnahme in den Ortsclub muss besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.

 

Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe nicht bekannt gegeben  zu werden. Die nächste stattfindende Hauptversammlung hat dann endgültig zu entscheiden.

 

§ 5 Beiträge:

 

Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Hauptversammlung alljährlich festlegt.

 

Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt, auf der die Beitragszahlung quittiert wird.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft:

 

Die Mitgliedschaft endet:

a)     durch Austritt

b)    durch Ausschluss

c)     Tod

 

Die Kündigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.

 

Die Verpflichtung des Ausscheidenden zur Erfüllung seiner bis zum Tage des Ausscheidens fällig werdenden Verbindlichkeiten gegen den Club bleibt bestehen.

 

Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliedsliste des Clubs gestrichen werden, wenn:

 

a)     das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Betrag nicht bezahlt,

b)     die Streichung im Interesse des Clubs notwendig erscheint,

c)   die Streichung im Interesse des ADAC-München oder des zuständigen Gaues notwendig erscheint.

 

Mitglieder, die ausscheiden, haben keinen Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens. Sie dürfen auch keine sonstigen materiellen Vorteile erhalten. Haben sie dem Verein Vermögen zur Verfügung gestellt, dürfen sie nicht mehr als ihr eingezahltes Kapital und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

 

 

 

 

§7 Leitung:

 

Die Organe des Clubs sind:

 

a)     die Hauptversammlung

b)    die Monatsversammlung

c)     der Vorstand

d)    die Rechnungsprüfer

 

§ 8 Hauptversammlung:

 

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich vor der Gau-Hauptversammlung stattfinden. Die Einladung hierzu hat schriftlich oder durch die Presse, mindestens zwei Wochen vorher, zu erfolgen.

 

Der Gau-Vorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung zwei Wochen vorher zu verständigen.

 

Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

 

a)     Feststellung der Stimmliste

b)    Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr

c)     Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer

d)    Bericht des Sportleiters

e)     Bericht sonstiger Referenten

f)     Entlastung des Vorstandes

g)     Wahlen

h)    Voranschläge für das laufende Geschäftsjahr

i)      Anträge

j)      Verschiedenes

 

§ 9 Wahlen:

 

In der Hauptversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

 

Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

2/3-Mehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen:

a)     über Satzungsänderungen

b)    über Dringlichkeitsanträge

c)     über Auflösung des Clubs unter Beachtung des § 14.

Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Zurufe entschieden werden.

 

Anträge für die Hauptversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Hauptversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

 

§ 10 außerordentliche Hauptversammlung:

 

Außerordentliche Hauptversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

 

a)     auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des ADAC-Gauvorstandes

b)    auf Antrag von mindestens  einem Drittel der Mitglieder des Clubs

c)     auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes

 

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist. Dem ADAC-Gauvorstand muss innerhalb von 14 Tagen Bericht erstattet werden.

 

§ 11 Der Vorstand:

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

1)    dem Vorsitzenden

2)    dem stellvertretenden Vorsitzenden

3)    dem Sportleiter

4)    dem Schatzmeister

5)    dem Schriftführer

6)  Beisitzer nach Bedarf, die besondere Bezeichnungen (z. B. Tourenwart usw.) führen können.

 

Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade Zahl ergeben. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig. Der Vorstand wird in der Hauptversammlung gewählt.

 

Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Alle Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus. Erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Hauptversammlung und unter Einhaltung der Satzung. Gesetzliche Vertreter des Clubs im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister oder dem Schriftführer oder dem Sportleiter.

 

Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

 

Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium muss ausschließlich über den ADAC-Gau geführt werden.

 

§ 12 Rechnungsprüfer:

 

Der oder die Rechnungsprüfer werden durch die Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Hauptversammlung die Buchführung, Kasse und Finanzgebarung zu prüfen und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 13

 

Die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC in der Mustersatzung für Ortsclubs festgelegten Mindesterfordernisse der Ortsclubsatzung gelten ohne weiteres als Bestandteil dieser Satzung.

 

Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt.

Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.

Ein  so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen Gauvorstand genehmigt ist.

 

§ 14 Auflösung:

 

Die Auflösung des Ortsclub kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit bei einer Teilnahme von mindestens 50 % der Clubmitglieder erfolgen. Werden die 50 % nicht erreicht, muss nach einer Mindestfrist von 14 Tagen eine 2. Hauptversammlung einberufen werden,  die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ernennt die Hauptversammlung 2 Liquidatoren, die das verbleibende Clubvermögen feststellen und je zur Hälfte dem Deutschen Roten Kreuz und dem ADAC-Sicherheitskreis e. V. München zur Verfügung stellen. Diese haben das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

 

Das Deutsche Rote Kreuz:

für Zwecke der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege,

 

der ADAC-Sicherheitskreis:

für Zwecke der Verkehrserziehung.

 

§ 15 Monatsversammlungen:

 

Diese dienen der Beratung und dem Erfahrungsaustausch der Mitglieder über alle Fragen des Clubs. Ergibt sich die Notwendigkeit der Besetzung eines Vorstandsamtes durch Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, so soll die Monatsversammlung berechtigt sein,  bis zur nächsten  Hauptversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

 

§ 16

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Obernkirchen, soweit sich nicht aus der Satzung des ADAC-Gaues Niedersachsen eine andere Zuständigkeit ergibt.

 

Obernkirchen, den 10. Juni 1970 Motorsportclub Schaumburg e. V. im ADAC

 

Abschrift vom: 24.07.2006

 

Wolfgang Schmidt - Vorsitzender

 

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